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Hofeigenschaft - Auch bei vorübergehender Betriebseinstellung

Im Rahmen der Genehmigung eines Hofübergabevertrages gem. §§ 16, 17 HöfeO war streitig, ob überhaupt von einem Hof im Sinne der Höfeordnung gesprochen werden könne. Das OLG Oldenburg (Az.: 10 W 28/18) nahm dazu eindeutig Stellung:

Die Einstellung der aktiven Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs und die damit einhergehende geschlossene Verpachtung der Ackerflächen bis heute führen nicht automatisch zum Wegfall der Hofeigenschaft. Von einem Wegfall der Hofeigenschaft ist nur auszugehen, wenn eine endgültige Betriebseinstellung vorlag. Dies ist nicht der Fall, wenn nur eine vorübergehende Betriebseinstellung mit der Möglichkeit der jederzeitigen Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs vorlag (BGH, Az.: 3 BLw 4/12).

Für die notwendige Abgrenzung zwischen vorübergehender Betriebseinstellung mit der Möglichkeit der jederzeitigen Wiederaufnahme und der endgültigen Betriebseinstellung ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommender Tatsachen anzustellen. Indizien können etwa der bauliche Zustand der Hofstelle, die Dauer der Betriebsaufgabe und der Wille des Übergebers, den ehemaligen Hof aufzuteilen, sein. Maßgebliches Gewicht kommt insbesondere dem Willen des Übergebers zu.

Der Hof verfügte in dem entschiedenen Fall über eine zur Bewirtschaftung der hofzugehörigen landwirtschaftlichen Flächen geeignete Hofstelle. Die Hofstelle selber hatte auch eine entsprechende Bausubstanz. Zwar waren in den vorhandenen Stallungen seit der Einstellung der Bewirtschaftung 1991 weder Schweine noch Kühe untergebracht. Auch war ein Teil des ehemaligen Kuhstalls zum Zwecke der Pferdehaltung umgebaut; andere Wirtschaftsgebäude wurden teilweise abgerissen. Dennoch ergab sich aus den vorgelegten Lichtbildern, dass Wirtschaftsgebäude noch immer in größerem Umfang vorhanden waren. Ob in diesen eine wirtschaftliche, nach heutigen Tierhaltungsstandards ausgerichtete Viehhaltung noch möglich wäre und die Größeneinheiten den Markterfordernissen entsprechen, konnte letztlich dahinstehen. Denn die vorhandenen Wirtschaftsgebäude boten jedenfalls ausreichend Platz für die Unterbringung von Maschinen. Auch war ein für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen notwendiger Grundbestand an Maschinen zumindest zum Teil noch vorhanden. Dem Willen der Hofübergeberin, die mit der Übergabe die künftige Betriebseinheit gesichert wissen will, kam maßgebliche Bedeutung zu.

News vom 28.02.2020