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Holzhackschnitzel-Verkauf - Umsatzsteuersatz steht fest

Jahrelang haben sich die Gerichte mit dem Thema abgeplagt – nun steht endlich fest, wie aus umsatzsteuerlicher Sicht mit dem Brennstoff „Holzhackschnitzel“ bei der Veräußerung zu verfahren ist: Egal, ob es sich um Industrie- oder Waldhackschnitzel handelt, Anwendung findet der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.4.2022 (V R 2/22), nachdem er vorher beschlossen hatte, zunächst den Europäischen Gerichtshof in der Rechtsfrage anzuhören.

Der BFH stellte fest, dass sich die umsatzsteuerliche Gleichstellung von Holzhackschnitzeln mit anderen Holzbrennstoffen, wie zum Beispiel Holzscheite oder Holzpellets, daraus ergebe, dass aus objektiver Verbrauchersicht alle Holzformen demselben Zweck dienen, nämlich der Wärmeerzeugung durch Verbrennen. Mit Rückendeckung des EuGH wies der BFH in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass eine unterschiedliche zollrechtliche Einordnung von Holzbrennstoffen, die für den Verbraucher dieselbe Funktion erfüllen, eine umsatzsteuerliche Gleichbehandlung nicht verhindern könne.

News vom 27.12.2022