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Immobilienwertnachweis durch Gutachten

Der Leitsatz zum Bundesfinanzhof-Urteil gibt bereits Aufschluss zur Entscheidung: Die ImmoWertV gestattet die Ermittlung des Bedarfswerts eines Erbbaugrundstücks nach der finanzmathematischen Methode (Urteil vom 14.10.2020, II R 7/18).

Im Rechtsstreit ging es um die Bewertung von 28 Grundstücken, die mit Erbbaurechten belastet sind (Erbbaugrundstücke). 27 davon sind mit Reihenhäusern, eines mit einem Werkstattgebäude bebaut. Das Finanzamt stellte einen Wert von 300.000 €, ein von der Erbin beauftragter vereidigter Sachverständiger dagegen einen Wert von 210.000 € fest. Aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs sind die Grundbesitzwerte auf die in dem Gutachten des Sachverständigen ermittelten Werte festzustellen. Statt des für die Wertermittlung eines Erbbaugrundstücks für die Erbschaftsteuer maßgebenden typisierenden Werts nach § 194 BewG sind die durch die Klägerin nach Maßgabe von § 198 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werte anzusetzen. In formeller Hinsicht kann dieser Nachweis unter anderem durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbracht werden. Ob das Gutachten tatsächlich den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung. Diese setzt voraus, dass dem Gutachten ohne weitere Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen gefolgt werden kann, insbesondere ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

News vom 01.06.2021