Aktuelles

zurück

Kein Pachtanspruch gegen Gemeinde Überlassung von Flächen für eine ganzjährige Beweidung

Die Gemeinde kann, ohne sich den Vorwurf der Willkür gefallen lassen zu müssen, den Abschluss eines Pachtvertrages mit einem Landwirt ablehnen, wenn dieser – anders als die anderen ortsansässigen Landwirte – eine ganzjährige Beweidung der Pachtflächen mit winterharten Rindern ohne Stallhaltung betreibt und von seinen sehr verstreut gelegenen Weiden immer wieder Rinder ausbrechen.

Der Beklagte war Landwirt und betrieb im Westerwald eine Rinderzucht ohne Stallhaltung mit ganzjähriger Beweidung. Hierfür nutzte er zahlreiche landwirtschaftliche Grundstücke der klägerischen Gemeinde. Schriftliche Pachtverträge existierten nicht. Der Beklagte entrichtete keine Pachtzinsen. 2010 begann die Gemeinde, ihre Pachtflächen systematisch digitalisiert zu erfassen und die Pachtverhältnisse zu ermitteln. Die Nutzer sollten ihre Pachtverträge vorlegen und weiteres Pachtinteresse anmelden. Da der Beklagte keine Pachtverträge einreichen konnte, forderte die Gemeinde ihn auf, die Grundstücke nicht mehr zu nutzen.

Das Landwirtschaftsgericht hatte den Landwirt antragsgemäß verurteilt, die weitere Nutzung der Gemeindegrundstücke zu unterlassen. Seine Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main keinen Erfolg (Az.: 20 U 8/15). Ihm stehe kein Recht zur Nutzung der Flächen zu, bestätigte das OLG. Unstreitig existiere kein schriftlicher Pachtvertrag. Gegen den Abschluss eines Pachtverhältnisses spreche z. B. auch, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Pacht gezahlt habe. Die von ihm als „Gegenleistung“ angeführte Beweidung sei „primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse“ erfolgt und keine Gegenleistung für die Gemeinde.

Es bleibe die Entscheidung des jeweiligen Grundstückseigentümers, ob er die Bewirtschaftung durch einen Landwirt gestatte. Ein sachlicher Grund für die Ablehnung der Verpachtung liege auch darin, dass der Beklagte mehrfach angrenzende, Dritten zur Nutzung überlassene Waldflächen eingezäunt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass wiederholt Rinder des Beklagten ausgebrochen seien. Dies sei mit erheblichen Gefahren verbunden. Eine ordnungsgemäße und sichere Einzäunung der hier „sehr verstreut gelegenen und jeweils wechselnd beweideten Flächen“ erfordere auch nach dem landwirtschaftlichen Sachverstand der ehrenamtlichen Richter „einen ganz erheblichen Zeitaufwand“, den der Beklagte mit der geringen personellen Ausstattung auf Dauer nicht gewährleisten könne.

News vom 24.06.2019