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Keine Bewirtschaftung – trotzdem Forstbetrieb?

Diesmal soll an dieser Stelle ein nicht alltäglicher Fall vorgestellt werden. Ungewöhnlich ist der Sachverhalt vor allem deswegen, weil in dem entschiedenen Fall gerade nicht die Finanzverwaltung eine Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft hatte. Vielmehr war es das „Wunschdenken“ eines Pensionärs, der innerhalb von zehn Jahren drei Waldgrundstücke gekauft hatte.

Bei einem Besitz mit einer Gesamtfläche von ca. 7,5 ha war durchaus von einem forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen. Dass der Eigentümer selbst keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführte, war für die Einschätzung unschädlich. Denn Forstwirt ist schon derjenige, der einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt. Die räumliche Entfernung zwischen den Forstarealen steht der Annahme eines einheitlichen Forstbetriebs nicht entgegen.

Die Erstinstanz, also das zunächst angerufene Finanzgericht München, hatte zu Unrecht eine Gewinnerzielungsabsicht des Waldbesitzers verneint. Nach den Erkenntnissen des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 86/14) widersprach der Auffassung des Finanzgerichts schon allein, dass der Eigner aus der Veräußerung der Forstgrundstücke einen beachtlichen Gewinn erzielt hatte. Über einen Zeitraum von nur 13 Jahren, gemessen vom Zeitpunkt des Erwerbs der ersten Forstfläche an, hatte er rund das Doppelte seiner ursprünglichen Anschaffungskosten erwirtschaftet. Keine Anhaltspunkte lagen dafür vor, dass der Verkaufserlös nicht unter marktgerechten Bedingungen festgelegt wurde. Schon deshalb war davon auszugehen, dass der forstwirtschaftliche Betrieb nicht nur Hobby war.

Das bestätigte auch eine forstfachliche Stellungnahme: Danach konnte in der verbleibenden Umtriebszeit mit positiven jährlichen Ergebnissen gerechnet werden. Auch das Unterschreiten des mutmaßlichen Jahresgewinns von (früher) 1.000 DM schloss die Annahme eines Forstbetriebs nicht aus. Denn welcher Gewinn rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfällt, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach Ablauf der Umtriebszeit insgesamt ein Gewinn erzielt werden kann. Und das bewiesen im entschiedenen Fall vor allem die tatsächlichen Umstände.

Der Pensionist konnte sich auch nicht darauf berufen, er habe nur auf eine Wertsteigerung des Grund und Bodens spekuliert, ohne an den Holzerträgen interessiert gewesen zu sein. Abgesehen davon, dass der Wert land- und forstwirtschaftlicher Flächen auch durch die Ertragserwartungen bestimmt wird und daher Erträge und Bodenwerte einander bedingen, gehörte der Grund und Boden zum forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers. Ein Veräußerungsgewinn war daher bei der Prüfung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, einzubeziehen. Durch die Veräußerung des Grundbesitzes wurde der Wert des Betriebsvermögens bewusst und gewollt realisiert.

Die Mehrung des Betriebsvermögens über die Jahre war steuerbar, und mangels Steuerbefreiung war der Pensionist als Forstwirt steuerpflichtig.

News vom 23.11.2017