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Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen

Jäger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 6 C 4.18).

Der Kläger war Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er wohnte in Berlin und übte die Jagd in einem Revier in Brandenburg aus. Er wollte mit einer schallgedämpften Jagdwaffe auf Wild schießen, um Schädigungen seines Gehörs durch den lauten, über der Schmerzgrenze liegenden Mündungsknall beim Abfeuern der Waffe auszuschließen. Seinen Antrag, ihm die Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdlangwaffen zu erteilen, lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht nahm an, dass auch Jäger für den Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdlangwaffen eine gesonderte Erlaubnis benötigen, deren Erteilung ein waffenrechtliches Bedürfnis voraussetze. Der Schutz des Gehörs der Jäger könne ein solches Bedürfnis nicht begründen.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, wobei es die Gründe des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt hat. Die Berechtigung von Jägern, Jagdlangwaffen und zwei Kurzwaffen zu erwerben, zu besitzen und für das jagdliche Schießen zu benutzen, erstreckt sich nicht auf Schalldämpfer. Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfern für das jagdliche Schießen besteht nicht. Zum einen gehören Schalldämpfer nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der Ausstattung, die Jäger für die Ausübung der Jagd benötigen. Zum anderen kann nur ein besonders gelagertes persönliches Interesse ein Bedürfnis begründen. Schließlich sind Schalldämpfer nicht erforderlich, um das Gehör der Jäger vor dem Mündungsknall zu schützen. Das Verwaltungsgericht stellte im Übrigen fest, dass andere Mittel des Gehörschutzes gleich wirksam sind (Ohrkapseln, Im-Ohr-Schutz).

News vom 10.06.2019