Hintergrund eines Falls vor dem BFH war, dass ein Kaufmann in den Jahren 2015 bis 2017 Waren entnommen hatte, ohne diese einzeln aufzuzeichnen. Im Rahmen der Gewinnermittlung nutzte er auch für Non-Food-Gegenstände die Pauschalbeträge für unentgeltliche Wertabgaben gemäß dem seinerzeit gültigen BMF-Schreiben.
Die Finanzverwaltung akzeptierte dies nicht und argumentierte, die Pauschansätze hätten nur für Nahrungs- und Genussmittel Geltung, nicht jedoch für Non-Food-Artikel. Sodann wurden Zuschätzungen vorgenommen, gegen die sich der Steuerpflichtige zunächst erfolgreich vor dem FG Münster wehrte. Allerdings ging die Verwaltung in die Revision.
Diese wurde nun zurückgewiesen, der BFH bestätigte letztlich die Einschätzung des Steuerpflichtigen.
So durfte er zu Recht auch für entnommene Non-Food-Artikel die pauschalen Wertansätze des BMF-Schreibens anwenden. Begründet wurde dies mit dem Wortlaut des Schreibens; die Formulierungen fanden die BFH-Richter wohl nicht ganz eindeutig. Der Steuerpflichtige habe die genauen Formulierungen tatsächlich so verstehen können, dass er auch für die Non-Food-Artikel die Pauschalsätze nutzen konnte.
Hinweis:
Inzwischen hat sich die Rechtslage etwas geändert und verschärft: Nach dem neuen BMF-Schreiben, das seit dem Kalenderjahr 2023 gilt, müssen unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke sind, einzeln aufgezeichnet werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.09.2024 – III R 28/22, DStR 2024, S. 2685
News vom 28.05.2025