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Keine Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen - Betriebsunterbrechung über Jahrzehnte möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein sehr überraschendes Urteil gefällt, indem er feststellte, dass ein Gewerbebetrieb im Einzelfall sogar über mehr als 50 Jahre ruhen kann, weil die Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit und damit die Beendigung der Betriebsunterbrechung selbst noch nach so langer Zeit möglich sein kann (Urteil vom 21.12.2021, IV R 13/19). Hier der Sachverhalt des vom BFH entschiedenen Falls:

Anfang der 1930er Jahre gründete ein Unternehmer einen Brotgroßhandel und betrieb diesen auf einem betriebseigenen Grundstück. Auf dem Grundstück befanden sich zunächst nur die Hallen einer alten Fabrik. Im Jahr 1947 ließ der Großhändler die Hallen abreißen und errichtete auf dem Grundstück einen Lagerraum für seinen Brotgroßhandel, mehrere Garagen sowie ein Wohn- und Verwaltungsgebäude.

Im Jahr 1953 wurde das Großhandelsgeschäft ohne das Grundstück verkauft. Veräußert wurden lediglich ein Lieferwagen und eine Kundenliste. Die Aufgabe des Großhandelsbetriebs wurde vom Inhaber damals nicht erklärt.

Da das Grundstück vom Käufer des Brotgroßhandelsgeschäfts nicht genutzt wurde, verpachtete der Eigentümer das Grundstück, das fortan anderen Zwecken diente. Ab dem Jahr 1953 wurden die Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Im Jahr 1985 verstarb dann der Grundstückseigentümer. Das Grundstück ging zunächst in das Eigentum seiner Ehefrau und nach ihrem Tod im Jahr 2001 dann in das Eigentum einer Erbengemeinschaft über, die das Grundstück weitervermietete. Im Jahr 2014 veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück schließlich an eine Kommanditgesellschaft.

Aufgrund des Verkaufs stellte das Finanzamt für das Jahr 2014 einen Veräußerungsgewinn sowie laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Die Verkäufer des Grundstücks (Erbengemeinschaft) legten Einspruch gegen die Feststellung eines von ihnen zu versteuernden Veräußerungsgewinns ein und begehrten zudem die Umqualifizierung der laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in solche aus Vermietung und Verpachtung.

Die Erbengemeinschaft argumentierte dabei folgendermaßen: Die Betriebsaufgabe erfolgte bereits im Jahr 1953 und kann nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum besteuert werden. Aufgegeben wurde der Gewerbebetrieb damals, weil der Großhändler seinen gesamten Fuhrpark veräußert hatte und damit auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Unternehmens. Da sich die Erbengemeinschaft und das Finanzamt nicht einigen konnten, folgte ein Rechtsstreit, der schließlich beim Bundesfinanzhof (BFH) landete.

Der BFH bestätigte letztlich die vom Finanzamt unterstellte Betriebsaufgabe im Jahr 2014. Im Zeitraum 1953 bis 2014 ruhte der ursprüngliche Gewerbebetrieb lediglich, zumal das damals nicht veräußerte Betriebsgrundstück die wesentliche Betriebsgrundlage des Gewerbebetriebs „Brotgroßhandel“ war und nicht wie von der Erbengemeinschaft angenommen der Fuhrpark. Insofern ging das Finanzamt korrekterweise von einer jahrzehntelangen Betriebsunterbrechung aus. Aufgrund der Bebauung mit einer Lagerhalle, Garagen und einem Verwaltungsgebäude blieb das Grundstück über die Jahre auch für eine Fortführung der Großhandelstätigkeit geeignet.

Folglich wurde der Betrieb nicht bereits im Jahr 1953, sondern erst im Jahr 2014 durch den Grundstücksverkauf aufgegeben. Dadurch erzielte die Erbengemeinschaft auch bis zum Jahr 2014 gewerbliche (Vermietungs-)Einkünfte. Die Feststellung eines Betriebsaufgabegewinns im Jahr 2014 durch das Finanzamt war damit korrekt.

News vom 30.06.2022