Ein Steuerpflichtiger war seit Jahren als Tätowierer tätig. In seiner Einkommensteuererklärung gab er seine Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit an.
Dem folgte das Finanzamt nicht. Vielmehr wurden ein Gewinn aus Gewerbebetrieb unterstellt und ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt.
Das ließ sich der Tätowierer nicht gefallen und zog nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor das FG Düsseldorf. Dort bekam er Recht.
Wie der Steuerpflichtige gingen auch die Finanzrichter davon aus, dass hier kein Gewerbe vorgelegen habe. Vielmehr sei der Tätowierer künstlerisch tätig gewesen. Grundsätzlich sei dies zwar eine Einzelfallbeurteilung, die vorliegend jedoch zugunsten des Tätowierers ausgegangen ist. Zumindest komme bei dessen Arbeiten eine „individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck“, meinten die Finanzrichter.
Hinweis:
Leider sind den Entscheidungsgründen keine Fotos beigelegt. Zumindest für den Laien dürfte feststehen: Nicht alle Tattoos sind künstlerisch wertvoll. Ob die zugelassene Revision auch eingelegt worden ist, entzieht sich bislang unserer Kenntnis.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2025 – 4 K 1875/23 G,AO; Revision zugelassen, BeckRS 2025, 2602
News vom 23.05.2025