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Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung - Mit welchen steuerlichen Änderungen ist zu rechnen?

Ende 2021 präsentierten SPD, FDP und Bündnis 90 / Die Grünen ihren Koalitionsvertrag und damit auch ihre steuerpoliti-schen Pläne für die 20. Wahlperiode. Die neue Regierungskoalition plant keine große Steuerreform. Stattdessen soll eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen umgesetzt werden. Im Mittelpunkt stehen die Einkommensteuer, die Unternehmensbesteuerung, der Kampf gegen Steuerhinterziehung sowie das Erreichen von Klima- und Umweltzielen.

Einkommensteuer und Substanzsteuern

Zunächst einmal kann festgehalten werden, dass die neue Regierung aus heutiger Sicht weder eine Vermögensteuer noch eine Anhebung oder Verschärfung der Erbschaftsteuer und auch keine Abschaffung des Solidaritätszuschlags oder eine Reform des Einkommensteuertarifs plant.

Im Bereich der Einkommensteuer soll die Familien­be­steuerung weiterentwickelt werden. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen wie die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV, die stärkere Berücksichtigung betreuungsbedingter Mehrbelastungen nach einer Trennung im Sozial- und Steuerrecht sowie die Entlastung von Alleinerziehenden durch eine Steuergutschrift.

Der Mindestlohn soll weiter steigen, und zwar auf 12€ pro Stunde. Parallel dazu sollen die Mini-Job-Grenze auf 520€ und die Midi-Job-Grenze auf 1.600€ angehoben werden. Gleichzeitig sollen verhindert werden, dass Mini-Jobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden oder zur Teilzeitfalle insbesondere für Frauen werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen soll zukünftig besser überwacht werden.

Des Weiteren soll das Urteil des Bundesfinanzhofs zum Alterseinkünftegesetz umgesetzt werden, um eine doppelte Rentenbesteuerung auch in Zukunft zu vermeiden. Deshalb wird der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – auf 2023 vorgezogen. Darüber hinaus wird der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 und eine Ausweitung des Verlustrücktrags auf die unmittelbar vorangegangenen zwei Veranlagungszeiträume geplant ist.

Besteuerung von Unternehmen

Im Bereich der Besteuerung von Unternehmen ist weder eine umfassende Unternehmensteuerreform noch die Absenkung der Körperschaftsteuer geplant. Vorgesehen ist die Einführung einer Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter. Diese soll Unternehmen in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, bei der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten vom steuerlichen Gewinn abzuziehen („Superabschreibung“).

Die noch im Sommer 2021 eilig eingeführte optionale Körperschaftsbesteuerung nach §1a KStG sowie die Thesaurierungsbesteuerung nach §34a EStG sollen auf den Prüfstand gestellt und weiterentwickelt werden.

Klima- und Umweltziele

Für das Erreichen von Umweltzielen sollen zusätzliche Haushaltsspielräume durch den Abbau überflüssiger, unwirksamer oder umwelt- und klimaschädlicher Subventionen und Ausgaben geschaffen werden.

Geplant ist die Überprüfung der steuerlichen Behandlung von Dieselfahrzeugen in der Kfz-Steuer im Zuge der Umsetzung der EU-Energiesteuerrichtlinie. Diese Richtlinie sieht unter anderem die steuerliche Angleichung von Dieselkraftstoff und Benzin vor.

Auch sollen die Ausnahmen von der EEG-Umlage überprüft und angepasst werden. Ob auch die Agrardieselregelungen angepasst werden sollen, ist zurzeit noch offen. Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass es keine Mehrbelastung der Unternehmen geben soll. Ab spätestens 2023 soll die EEG-Umlagen-Finanzierung nicht mehr über den Strompreis erfolgen, sondern komplett aus Haushaltsmitteln.

Die Dienst-/Geschäftswagenbesteuerung soll ökologisch reformiert werden. Hierzu gehört unter anderem, die Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen auf die rein elektrische Fahrleistung auszurichten. Im Falle der privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Hybridfahrzeugs soll der privilegierte Ansatz von 0,5% nur noch möglich sein, wenn das Fahrzeug überwiegend im rein elektrischen Fahrbetrieb betrieben wird. Ist diese Bedingung nicht erfüllt oder wird der elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, unterliegt die private Nutzung der Regelbesteuerung (1%-Regelung). Auch eine elektrische Mindestr­eichweite ist vorgesehen; sie soll ab dem 1.8.2023 80 km betragen.

News vom 07.06.2022