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Kostenübernahme für ein Grundstück der Ehefrau – Annahme einer unentgeltlichen Zu-wendung nicht zwingend

Unbenannte ehebedingte Zuwendungen unter Eheleuten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen und denen daher i. d. R. ein im ehelichen Verhältnis begründetes Motiv für die Zuwendung zugrunde liegt, werden zivilrechtlich nicht als Schenkung angesehen. Steuerrechtlich ist die Bewertung anders. Gleichwohl ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht doch für die Zuwendung eine konkrete Gegenleistung durch den anderen Ehegatten erbracht wird.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat eine unentgeltliche Zuwendung verneint, obwohl der Ehemann die Finanzierungskosten für ein im Eigentum der Ehefrau stehendes und von beiden bewohntes Haus übernommen hatte (Az.: 7 K 2304/14 AO). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass in einer Alleinverdiener-Ehe bei einem gemeinsam bewohnten Eigenheim unentgeltliche Zuwendungen ausgeschlossen sind. Nicht nur der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Leistungen des einen und die Haushaltsführung des anderen Teils grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft darstellen.

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News vom 23.09.2017