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Kutschunternehmen als Liebhaberei

Die sog. Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens zeigt sich im Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (siehe rechts oben). An dieser Absicht fehlt es, wenn die Gewinnprognose negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.

In die Totalgewinnprognose sind die Gewinne und Verluste eines Unternehmens von der Gründung bis zur Betriebsveräußerung oder -aufgabe einzubeziehen. Andauernde Verluste gelten in der Regel als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Liebhaberei, sind jedoch alleine kein Beweis. Es muss die Feststellung hinzutreten, dass der Betrieb aus persönlichen Gründen, z. B. aufgrund einer besonderen Neigung, unterhalten wird. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger wegen anderer hoher Einkünfte oder aufgrund seines Vermögens finanziell in der Lage ist, die jährlich anfallenden Verluste zu tragen. Mit dem nebenberuflich am Wochenende mit einem Pferd und einem Anhänger betriebenen Kutschbetrieb hätten sich nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg (Az.: 5 K 732/17) keine höheren Betriebseinnahmen erwirtschaften und die Betriebsausgaben nicht in einer Weise senken lassen, dass ein Totalgewinn hätte erwirtschaftet werden können. Der Kutschbetrieb war daher nicht als Gewerbebetrieb anzuerkennen. Somit waren auch die Anlaufverluste nicht zu berücksichtigen.

News vom 22.05.2019