Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung, die bisher Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer waren, für verfassungswidrig erklärt. Hintergrund war, dass die Einheitswerte der Grundstücke bezogen auf ihren Verkehrswert in ihrer Relation nicht gleichheitsgerecht bemessen waren, was nach Ansicht der Verfassungsrichter zu Wertverzerrungen geführt hatte.
Das BVerfG gab dem Gesetzgeber auf, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Mit Einführung eines Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz) vom 15.12.2021 machte das Land Hessen schließlich von seiner Möglichkeit Gebrauch, ein vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichendes Landesgesetz zu erlassen.
Das (neue) Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) sei verfassungsgemäß, entschied das FG Hessen kürzlich. Der etwaige Nachweis eines gemeinen Werts des Grundvermögens sei für das hessische Grundsteuerrecht nicht relevant.
Eine Grundstückseigentümerin hatte sich in Bezug auf den vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheid für ihre Immobilie an das FG gewandt – mit der Begründung, dass die Neuregelung des HGrStG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (insbesondere gegen das verfassungsrechtlich normierte Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip) verstoße.
Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige insbesondere nicht, welche tatsächlichen Infrastrukturkosten in einer Kommune gedeckt werden müssten. Vielmehr sei es dem Landesgesetzgeber nur darauf angekommen, in etwa das bisherige Messbetragsvolumen zu erlangen.
Die Klage wurde nun abgewiesen mit der Begründung, dass weder ein Bestimmtheitsproblem noch ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip vorliege. Nach Ansicht der Richter ist ein Eigentümer eines Grundstücks per se leistungsfähig. Unbedenklich sei auch, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstellt. Die Grundsteuer knüpfe an die Nutzungsmöglichkeit der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur an. Dabei dürfe der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass die Infrastruktur in größerem Umfang genutzt werden könne, je größer das Grundstück bzw. das Gebäude sei, wohingegen das Alter eines Gebäudes keine Rolle spiele.
Hinweis:
Letztlich urteilten die Richter, dass auch in der angewandten Lageabstufung (Faktorverfahren) kein Verstoß gegen das Folgerichtigkeitsprinzip liegt. Der Lage-Faktor ist keine Wertkomponente, sondern setzt lediglich die Lagequalität zwischen Gemeindegebieten in Relation zueinander.
Dies kann ohne rechtliche Bedenken durch die Einbeziehung von Bodenrichtwerten erfolgen, solange diese nicht die einzige Bemessungsgrundlage sind. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Steuerpflichtigen zugelassen.
Quelle: FG Hessen, Urteil vom 23.01.2025 – 3 K 663/24, BeckRS 2025, 2164.
News vom 30.05.2025