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Landwirtschaftliche Betriebsprämie für verunkrautete Flächen?

Ländereien mit Disteln, Brennnesseln und anderen Unkräutern, die eine Fläche beherrschen und ihren Charakter prägen, sind keine förderfähigen landwirtschaftlichen Flächen. Die tatsächliche Beweidung durch Wildpferde wie auch das einmalige Mulchen reichen für die Annahme einer Beihilfefähigkeit nicht aus. Die Beweidung durch Wildpferde einer Naturschutzorganisation stellt zudem keine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche dar. So entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg (Az.: 12 A 3046/15).

Der Antragsteller der Prämien bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. 2014 stellte er den Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen und beantragte unter anderem die Auszahlung der Betriebsprämie unter Aktivierung der ihm zustehenden Zahlungsansprüche. In seinem Antrag gab er an, dass er Kälber, Rinder und Mutterkühe halte. In seinem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis führte er insgesamt 106 ha landwirtschaftliche Nutzflächen an.

Die Beihilfestelle führte im Juli 2014 Betriebskontrollen auf dem Agrarbetrieb durch. Bei den Flächenkontrollen wurde festgestellt, dass ein Großteil der Flächen in einem sehr schlechten Pflegezustand ist. Bei den Schlägen konnte z. T. keine klare Abgrenzung zwischen bewirtschafteter und nicht bewirtschafteter Fläche festgestellt werden, da die Flächen größtenteils mit Brennnesseln, Disteln und weiterem Unkraut bewachsen waren.

News vom 07.06.2018