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Landwirtschaftlicher Betrieb bei Bewirtschaftung von Brachland

In einem Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht war die Befreiung einer Zugmaschine von der Kraftfahrzeugsteuer streitig (Urteil vom 29.10.2020, 5 K 793/20). Geklagt hatte der Halter einer landwirtschaftlichen Zugmaschine des Herstellers Kramer mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3.000 kg, ausgestattet mit einem Dieselmotor (Selbstzünder). Die Zugmaschine hatte er, ebenso wie den landwirtschaftlichen Betrieb, von seinem Vater erhalten. Der Kläger bekam Recht: Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für die Zugmaschine war zu Unrecht versagt worden. Denn nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des KraftStG eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen.

Das Kriterium „Bereitstellung von Dienstleistungen“ war nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall erfüllt. Die Dienstleistungen wurden vom Landwirt auch gegen Entgelt erbracht, da er dafür auf Basis europarechtlicher Vorschriften Agrarzahlungen erhielt. Die EU knüpft die Gewährung von Agrarzahlungen an die Einhaltung bestimmter Auflagen. Werden Flächen nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung während des gesamten Kalenderjahres genutzt, sind Mindesttätigkeiten vorgeschrieben. Vor diesem europarechtlichen Hintergrund sah das Gericht die vom Landwirt auf Brachflächen erbrachte Dienstleistung in der Erbringung der ihm im Rahmen der sog. Cross Compliance auferlegten umweltschonenden Bewirtschaftungsmethoden.

News vom 01.07.2021