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Landwirtschaftliches Betriebsvermögen - Nutzungsänderung und Entnahme von Grundstücken

Die Frage, ob ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde, war Gegenstand eines vor dem Finanzgericht München verhandelten Falles (Az.: 12 K 1967/14).

Ein Berufskollege, der zunächst seinen Betrieb als Einzelunternehmer führte, erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit Ehe- und Erbvertrag vereinbarten die Landwirtseheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft. Durch die unentgeltliche Aufnahme der Ehefrau wurde ein Grundstück, soweit es zuvor im landwirtschaftlichen Einzelunternehmen des Ehemannes Betriebsvermögen war, auch Betriebsvermögen der Ehegatten-Mitunternehmerschaft. Durch die Verpachtung einer Teilfläche verlor das fragliche Grundstück zwar seine Eigenschaft als Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens des landwirtschaftlichen Betriebes. Allerdings wurde die verpachtete Teilfläche kein Wirtschaftsgut des notwendigen Privatvermögens. Dazu reichte die Verpachtung der landwirtschaftlichen Teilfläche an die Gemeinde als Spielplatz nicht aus. Denn bei Grundstücken, die zuvor zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, kann eine Nutzungsänderung dann zu gewillkürtem Betriebsvermögen führen, wenn eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung noch möglich ist.

Solche Grundstücke bleiben bis zu einer Entnahme gewillkürtes (geduldetes) Betriebsvermögen, sofern nicht die Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes verändert und die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt.

 

News vom 13.12.2017