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Lieferung und Umsatzsteuer- Gärreste zur Biogaserzeugung

Die Rückgabe von Pflanzenresten an den Landwirt unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Um-satzsteuer, so der Bundesfinanzhof (Az.: V R 3/16).

In dem entschiedenen Fall lieferte ein Landwirt Biomasse zur Biogaserzeugung an ein Unternehmen, das die Gärreste an den Landwirt zurückgab. Grundlage war eine „Vereinbarung über die Lieferung von Energie in Biomasse“.

Nach dieser Vereinbarung waren „die Vertragsparteien … sich einig, dass die Lieferung seitens der KHL (Landwirt - Ergänzung der Redaktion) nur eine Gehaltslieferung darstellt. Das heißt konkret, dass die Biomassesubstanz im Eigentum der KHL verbleibt und die Lieferung ausschließlich in Form von Kohlenwasserstoffverbindungen zwecks energetischer Nutzung die H-KG betrifft. Die Biomassesubstanz kommt nach energetischer Verwertung zur KHL zurück“.

Dabei handelte es sich um keine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne, auch nicht um eine mit einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Zuwendung i. S. d. § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG. Gegenstand der Lieferung waren nur die in Biogas durch Fermentation umgewandelten Inhaltsstoffe als Bestandteile der Pflanzensubstrate gewesen, da die nichtgenutzten Gärreste als Nebenerzeugnisse an den Landwirt zurückgegeben wurden.

Nichts anderes ergibt sich aus § 3 Abs. 5 UStG. Danach beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben, wenn ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben hat. Umgekehrt folgt daraus: Die Rückgabe der Abfälle oder Nebenerzeugnisse (hier die Gärreste oder die Biomasse) führt weder zu einer Zuwendung noch zu einer Lieferung.

Die für die Gärreste angenommenen Umsätze wurden im entschiedenen Fall zu Unrecht besteuert.

News vom 23.02.2018