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Lieferung von Biogas in der Landwirtschaft - Definitionsfragen jetzt – endgültig – amtlich

Biogas ist ein Themenbereich nicht nur für die Landwirtschaft. Diese besondere Art der Energieerzeugung beschäftigt vielmehr auch die Politik, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Verlagswelt, Seminarveranstalter usw. Aber auch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung kommen an dieser nachhaltigen Aufgabe für Ökologie und Forschung nicht vorbei.

Schließlich scheint die Entwicklung erneuerbarer Energien – vor allem auch im landwirtschaftlichen Bereich – nicht aufzuhalten zu sein. Statistischen Angaben zufolge hat sich der Anteil an Biogasanlagen in Deutschland nach Inkrafttreten des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) im Jahr 2000 fast verzehnfacht. Wussten Sie im Übrigen, dass erste landwirtschaftliche Versuchsanlagen bereits nach 1945 installiert wurden?

Biogas war natürlich auch schon mehrfach Thema in AGRARSTEUERN KOMPAKT, zuletzt in der ersten Ausgabe dieses Jahres. Das Interessante: Angesprochen war in der Meldung eine Entscheidung des obersten deutschen Finanzgerichts, des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: V R 3/16).

Genau auf dieses Urteil bezieht sich ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (Gz.: S 7410 A – 55 – St 112) zu Lieferungen von Biogas im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Dort heißt es: Die Überlassung von Biomasse (bzw. enthaltenes Biogas) durch einen Landwirt an einen Biogasanlagenbetreiber stellt eine Gehaltslieferung nach § 3 Abs. 5 UStG (Umsatzsteuergesetz) dar. Nach einem Urteil des BFH (Az.: VR 3/16) ist entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung von einer Gehaltslieferung im Sinne des vorgenannten Paragrafen auszugehen. Gegenstand der Lieferung ist nur der qualitative Anteil, also das Biogas aus der gelieferten Biomasse.

Voraussetzung dafür ist, dass zwischen den Beteiligten vereinbart ist, dass die Biomassesubstanz im Eigentum des Lieferers verbleibt und sich die Leistung auf die Nutzung zur Energieerzeugung beschränkt. Die Rückgabe der Gärreste ist ein nicht steuerbarer Vorgang. Nur wenn keine solche Vereinbarung besteht, ist von einer Lieferung der Biomasse und nach erfolgter Umwandlung in Biogas von einer Lieferung der Gärsubstrate an den ursprünglichen Lieferer auszugehen. Das BFH-Urteil ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

In Bezug auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG weicht die Finanzbehörde (auch hier) von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab und verweist dabei auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2006. Die dort verankerten vergangenheitsbezogenen Regelungen der umsatzsteuerlichen Rechtsanwendung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas sollen keine Anwendung mehr finden.

Ausnahme: Soweit Biogas als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe anzusehen ist, wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für die vor dem 1. April 2011 ausgeführten Umsätze nicht beanstandet. Voraussetzung ist, dass die Erzeugung des Biogases im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.

News vom 31.08.2018