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Liegerechte im Begräbniswald - Steuerfrei?

Das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen kann als Grundstücksver-mietung umsatzsteuerfrei sein.

Der Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag, hatte Interessenten sog. Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die vom Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) angenommene Steuerfreiheit des Umsatzsteuergesetzes (siehe auch Agrarsteuern kompakt 2/2017), weil der Kläger geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen überlassen habe (Az.: V R 3/17). Weitere Leistungsbestandteile wie die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege und die Bereitstellung von Bänken sah der BFH nur als Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung an.

In einem weiteren BFH-Verfahren (Az.: V R 4/17) genügte es der gerichtlichen Vorinstanz, dem FG Schleswig-Holstein (Az.: 4 K 58/15), für die Steuerfreiheit, dass Leistungsgegenstand „konkret vermessene Baumgrabstätten“ waren. Unklar war aber, ob den Kunden damit räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche überlassen wurden oder ob sie lediglich das Recht zur Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baumes erlangt hatten. Der BFH hob daher das klagestattgebende Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

News vom 16.03.2018