Wegen einer Gutschrift kann der Abzug nicht verweigert werden, so das Finanzgericht Münster (Az.: 15 K 1050/16 U). Voraussetzung ist das Vorliegen einer korrekten Rechnung und einer ordnungsgemäßen Gutschrift.
Im Urteilsfall hatten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Unternehmer, die die Rohstoffe für den Betrieb der Biogasanlage anlieferten, vorsteuerabzugsbegründend eine einheitliche Leistung erbracht, nämlich die Anlieferung des Maises einschließlich der in der Frischmasse enthaltenen Nährstoffe.
News vom 21.04.2020