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Makler erschleicht sich Hofeigentum

Der Makler, der aufgrund eines Makleralleinauftrags damit beauftragt ist, dem Verkäufer Kaufinteressenten für ein Grundstück nachzuweisen oder zu vermitteln, verletzt seine Pflichten und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er dem Verkäufer gegenüber ein Kaufangebot unzutreffend darstellt, ihm ein Kaufangebot verschweigt, den Kontakt zu Kaufinteressenten abreißen lässt, keine ausreichenden Vermarktungsbemühungen unternimmt oder bei eigenem Kaufinteresse Kaufinteressenten überhöhte Preisvorstellungen der Verkäuferseite nennt, um sie von einer Abgabe eines Kaufangebots abzuhalten. So entschied der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 160/17). Was war passiert?

Ein findiger Makler kam im Lauf des Verkaufsprozesses auf die Idee, das ihm zur Vermittlung anvertraute landwirtschaftliche Anwesen selbst zu kaufen. Dazu bediente er sich unlauterer Methoden und verschwieg systematisch Kaufangebote, bis er den Hofeigentümer davon überzeugen konnte, an ihn selbst zu einem niedrigeren Kaufpreis als tatsächlich erzielbar zu verkaufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einer Haftung wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten ein Wahlrecht desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben eines mit ihm vertraglich verbundenen Schädigers enttäuscht wurde und in diesem Zusammenhang eine vertragliche Bindung eingegangen ist. Danach kann der Verkäufer einerseits wählen, im Wege des Schadensersatzes vom Schädiger Rückgängigmachung der Folgen des geschlossenen Vertrags zu verlangen, also den Vertrag komplett rückabzuwickeln (Naturalrestitution); dann muss er natürlich den Kaufpreis zurücküberweisen, hat aber einen Anspruch, seine Aufwendungen wie z.B. die Maklerprovision ersetzt zu bekommen. Andererseits kann er auch an dem Vertrag insgesamt festhalten und vom Schädiger lediglich Entschädigung seines enttäuschten Vertrauens fordern; er kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie es der von ihm aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Schädigers angenommenen Situation entsprochen hätte. Der Maklerkunde könnte deshalb die nicht geschuldete Provision unabhängig von einem ebenfalls bestehenden Schadensersatzanspruch gegen den Makler einklagen. Der geschädigte Verkäufer ist aber nicht darauf beschränkt, den zweiten Weg zu wählen, sondern kann sich für eine (möglichst) umfassende Naturalrestitution entscheiden.

News vom 25.03.2020