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Minijob im Ehegattenbetrieb - Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung

Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung denjenigen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden.

Nach diesen Grundsätzen hielt der Bundesfinanzhof (BFH) eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden „Minijobber“ für ausgeschlossen (Az.: X R 44 45/17). Denn ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u. a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steige das Risiko des Arbeitgebers, sodass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne. Der Arbeitsvertrag war daher insoweit steuerlich nicht anzuerkennen. Unerheblich war für den BFH, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war.

Wenn Sie die Mitarbeit naher Angehöriger benötigen, sollten Sie in Zusammenarbeit mit Ihrem Berater bei der Landwirtschaftlichen Buchstelle vertragliche Vereinbarungen im Vorfeld „wasserdicht machen“.

News vom 27.09.2019