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Nachlassregelungskosten: Steuerberatungs- und Wohnungsauflösungskosten

Eine Erbschaft kann auch erhebliche Kosten nach sich ziehen. In einem vom BFH entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Steuerberatungskosten für die Nacherklärung von durch den Erblasser hinterzogenen Steuern zum einen sowie Kosten der Haushaltsauflösung und Räumung der Wohnung des Erblassers zum anderen vom Finanzamt steuermindernd als sogenannte Nachlassregelungskosten anzuerkennen sind.

Im Streitfall waren einer Erbin Steuerberatungskosten in Höhe von rund 10.000 € entstanden, da der Erblasser über 10 Jahre Kapitalerträge in der Schweiz erzielt, diese aber nicht erklärt hatte. Die Erbin musste dann die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, um diese nachzuerklären. Des Weiteren waren ihr rund 2.700 € für die Räumung und Haushaltsauflösung des geerbten Wohneigentums entstanden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte als Vorinstanz nur die Steuerberatungskosten, nicht aber die Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt.

Der BFH hat nun klargestellt, dass neben den Steuerberatungskosten auch die Kosten der Haushaltsauflösung abzugsfähig sind. Denn auch sie stehen mit der Abwicklung und Regelung des Nachlasses und damit der Erlangung des Erbes in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Dagegen können andere Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten der Verwaltung des Nachlasses, nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, da sie mit der Nutzung, Erhaltung, Verwertung oder Vermehrung des Nachlasses zusammenhängen (Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19).

News vom 12.01.2022