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Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw

Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags als auch bei der Sonderabschreibung ist in den ersten beiden Jahren eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich. Die Frage indes, wie der betriebliche Nutzungsumfang des Wirtschaftsguts nachzuweisen ist, ist im § 7g EStG nicht ausdrücklich geregelt. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann ein Steuerpflichtiger die betriebliche und die außerbetriebliche Nutzung eines Pkw aber nicht allein durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern (ergänzend) auch auf anderen Wegen nachweisen (Urteil vom 15.7.2020, III R 62/19). Im zweiten Rechtsgang muss die Vorinstanz nun prüfen, ob die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Nachweise (zusammen mit den unvollständigen Fahrtenbuchaufzeichnungen) ausreichen, um den vorgeschriebenen Nutzungsumfang glaubhaft zu machen.

News vom 14.10.2021