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Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigen- gutachten

An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim Finanzamt zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen Zweifel. Das gilt selbst dann, wenn bereits vorher schlüssige Erwägungen, die für einen niedrigeren gemeinen Wert sprechen, vorgebracht wurden, so der BFH mit Beschluss vom 12.1.2021 (II B 61/19).

Im Entscheidungsfall sollte zur Besteuerung einer Anteilsvereinigung für Zwecke der Grunderwerbsteuer der Grundbesitzwert festgestellt werden. Bereits im Vorfeld war dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass das streitgegenständliche Grundstück mit Altlasten belastet sei und der Verkehrswert aufgrund der damit verbundenen hohen Beseitigungskosten 0 € betrage. Nachweis war eine „Kostenschätzung Altlastenbeseitigung“ des die Beseitigung durchführenden Unternehmens (geschätzte Kosten 100,8 Mio. €) sowie ein Bescheid des Landrats mit der Verpflichtung, die Altlasten zu beseitigen.

Ungeachtet dessen wurde ein Grundbesitzwert von über 10 Mio. € festgestellt und Grunderwerbsteuer festgesetzt, die zum 12.3.2018 fällig war. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde erst stattgegeben, nachdem am 20.3.2018 ein Sachverständigengutachten beim Finanzamt eingegangen war. Infolgedessen mussten Säumniszuschläge in Höhe von rund 6.900 € gezahlt werden.

News vom 13.10.2021