Bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit können bestimmte Beträge pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach vielen Jahren, in denen diese Pauschalen immer auf einem sehr geringen Niveau verblieben, sind sie nun endlich angehoben worden und gelten bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2023.
Nunmehr wird es nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
Die Beträge sind weiterhin nicht unbedingt üppig. Es bleibt den Steuerpflichtigen daher unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen (BMF-Schreiben vom 06.04.2023, BStBl. 2023 I, S. 671, OFD Frankfurt vom 24.11.2023).
News vom 22.04.2024