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Nicht fristgerecht entrichtete Milchabgabe - Zinsberechnung

Werden auf fällige, aber nicht gezahlte Milchabgaben Zinsen erhoben und erstreckt sich der Zinszeitraum über mehrere Jahre, ist der der Zinsberechnung zugrunde zu legende Zinssatz am 1. Oktober eines jeden Jahres des Zinszeitraums neu zu bestimmen.

Im konkret entschiedenen Fall waren die Zinsen zunächst nach einem unzutreffenden Zinssatz berechnet worden.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: VII R 10/17) verpflichtet jetzt die Erstinstanz, das Finanzgericht Düsseldorf, die Zinsen für die nicht fristgerecht entrichtete Milchabgabe neu zu berechnen (Az.: 4 K 2307/15). Denn nach EU-Recht werden Jahreszinsen nach dem um einen Prozentpunkt erhöhten, am 1. Oktober jedes Jahres gültigen dreimonatigen Bezugssatz, für Deutschland nach dem EURIBOR, erhoben. Anders als das Hauptzollamt (HZA) und ihm folgend das Finanzgericht (FG) meinten, bedeutet das nicht, dass der auf diese Weise ermittelte Zinssatz auf die Ermittlung der Zinsen im gesamten mehrere Jahre umfassenden Zinszeitraum anzuwenden ist.

Die Entscheidung nochmals im Behördendeutsch: Die Formulierung in Art. 15 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO Nr. 595/2004: „Jahreszinsen (...), deren am 1. Oktober jedes Jahres gültiger dreimonatiger Bezugssatz (...) festgesetzt (...) wird“ macht vielmehr deutlich, dass die Vorschrift sich auch auf mehrere Jahre umfassende Zinszeiträume bezieht und in einem solchen Fall der am 1. Oktober eines jeden Jahres gültige Bezugssatz gemäß Anhang II der VO Nr. 595/2004 für den Zinssatz maßgebend ist. Auch die englische Version lautet: „interest annually at the three-month reference rates applicable on 1 October each year“.

News vom 06.06.2018