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Pacht von Ackerland – Rückgabe als Dauergrünland pflichtwidrig

Wenn Landwirtschaftsflächen als Ackerland verpachtet sind, ist der Pächter gehalten, durch Bewirtschaftungsmaßnahmen die Entstehung von Dauergrünland während der Pachtzeit zu verhindern, wenn zwischenzeitlich ein Umbruchverbot erfolgt – z. B. wegen einer Dauergrünland-Erhaltungsverordnung. Dies gilt auch dann, wenn die Flächen tatsächlich von Pachtbeginn an mit Wissen des Verpächters als Grünland genutzt wurden – so der Senat für Landwirtschaftssachen beim Bundesgerichtshof (Az.: LwZR 4/16).

Zum Fall: Verpächter und Pächter waren bei Abschluss des Pachtvertrages davon ausgegangen, dass der Pächter die vertraglich als Ackerland ausgewiesenen Flächen als Grünland zur Pferdezucht nutzen werde. Nach Pachtende kam es zum Streit, weil die Flächen aus umweltrechtlichen Gründen Dauergrünland geworden waren.

Der Pächter hatte im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben; dazu muss er die Rechtsentwicklung jedenfalls insoweit beobachten, als weitreichende rechtliche Änderungen im Raum stehen, die einen erheblichen Wertverlust der gepachteten Flächen nach sich ziehen können und in landwirtschaftlichen Kreisen allgemein wahrgenommen und diskutiert werden. Kommt der Pächter der Pflicht zur Vornahme eines rechtzeitigen Umbruchs schuldhaft nicht nach, ist er dem Verpächter dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Das bedeutete bei Pachtende: Da anderweitig der Erwerb sog. Umbruchrechte nicht möglich war und der Verpächter die Flächen als Grünland weiter verpachtete, stand dem Verpächter eine einmal zu zahlende Entschädigung zu. Sie wurde aus der Differenz zwischen der noch zu erzielenden Pacht (für Dauergrünland) und der ortsüblichen Ackerland-Pacht ermittelt.

News vom 27.03.2018