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Pferdepensionsbetrieb und Durchschnittssatzbesteuerung – Verzicht ja oder nein oder in welcher Form?

Der Käufer einer landwirtschaftlichen Nutzfläche einschließlich aufstehender Wirtschafts- und Wohngebäude plante den Betrieb einer Pferdepension mit Boxenvermietung. Sein Finanzamt hatte er mit persönlichem Schreiben über die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit informiert und in der Erklärung für die Einheitsbewertung – Erklärung über Pferdehaltung – für die Wirtschaftsjahre 2003/2004 und 2004/2005 eine Pensionspferdehaltung bejaht. Der Unternehmer indes hatte „seine Rechnung ohne das Finanzamt gemacht“. Im Streit darüber, ob bei einem unterbliebenen (fristgerechten) Verzicht auf die Anwendung der Vorschriften über die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz in den Streitjahren 2003 und 2004 der Betrieb der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes oder nach den Vorschriften über die Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt bzw. ob eine verspätete Zuordnung der Vorbezüge zum Unternehmen vorlag, musste das Finanzgericht Münster entscheiden (Az.: 15 K 3117/17 U). Der Pensionsbetreiber obsiegte. Gemäß der für die Streitjahre 2003 und 2004 maßgebenden Rechtslage unterlagen die mit dem Pferdepensionsbetrieb erzielten Umsätze der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. Eine Wahlmöglichkeit bestand nicht, die Rechtsprechung und auch die Formulierung in einem BMF-Schreiben sind eindeutig.

Wenn Sie unternehmerische Schritte planen, besprechen Sie sich im Vorfeld unbedingt mit Ihrem Berater aus der landwirtschaftlichen Buchstelle.

News vom 11.10.2018