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Pferdestall im Außenbereich stört Wohnen am Ortsrand nicht

Von einem in den Außenbereich hinein gebauten Pferdestall gehen keine unzumutbaren Belästigungen für ein am Rande einer Gemeinde liegendes Wohngrundstück aus (Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 289/17.MZ): Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks müssen stärkere Immissionen hinnehmen als Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet. Es gilt insoweit regelmäßig eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich der in einem Dorfgebiet, dem Tierhaltung nicht wesensfremd ist. Insbesondere aufgrund der abgewandten Lage des genehmigten Pferdestalls und der Größe des langgezogenen (Koppel-)Grundstücks ist nicht mit besonders intensiven Einwirkungen wie Geruch und vermehrtem Auftreten von Fliegen zu rechnen.

News vom 03.08.2020