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Photovoltaikanlage auf einem Privathaus Vorsteuerabzug bei einer Dachreparatur

Verwendet ein Unternehmer ein Grundstück sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug für Leistungen/Lieferungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke entfällt (§15 Abs. 1b UStG). Wie sieht es mit dem Vorsteuerabzug aus, wenn eine Dachreparatur aufgrund der Installation einer gewerblich genutzten Photovoltaik erforderlich ist?

Kurz zum Hintergrund: Die Photovoltaikanlage wurde auf dem Dach eines Privathauses installiert. Dabei wurde das Dach beschädigt. Es fielen Aufwendungen für einen Dachdecker, Elektriker und Zimmermann an. Der Eigentümer machte die Vorsteuer aus den Rechnungen im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend, zumal die Reparaturen allein aufgrund der Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurden.

Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Es argumentierte mit dem zu geringen Anteil der unternehmerischen Verwendung der erbrachten Reparaturleistungen. Dieser Anteil sei unter Berücksichtigung der Gesamtnutzung des Gebäudes zu ermitteln und lag unter 10%. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass die Lieferung eines Gegenstandes als nicht für ein Unternehmen ausgeführt gilt, wenn der Gegenstand zu weniger als 10% betrieblich genutzt wird (§15 Abs. 1 UStG).

Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte schließlich die Rechtsauffassung des Finanzamts (Urteil vom 23.2.2021, 2 K 826/20). Wenn es um den Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche geht, muss die Verwendung des gesamten Gebäudes in die Rechnung einbezogen werden. Da Flächen innerhalb des Gebäudes und Dachflächen nicht miteinander vergleichbar sind, ist der unternehmerische Nutzungsanteil anhand eines Umsatzschlüssels durch Gegenüberstellung des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Innenräume und des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Dachfläche zu ermitteln. Nach diesen Grundsätzen kann der Eigentümer der Photovoltaikanlage die Vorsteuer aus den Handwerker-Rechnungen nicht abziehen, weil er die bezogenen Leistungen zu weniger als 10% für seine gewerbliche Tätigkeit (Betrieb der Photovoltaikanlage) nutzt.

News vom 28.07.2022