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Photovoltaikanlagen auf mehreren Gebäuden - Finanzgericht unterstellt einheitlichen Betrieb

Eine Gemeinde betrieb insgesamt sechs Photovoltaikanlagen auf Dächern verschiedener Gebäude und reichte für jede Anlage separate Körperschaftsteuererklärungen ein. Demnach ging die Gemeinde von sechs eigenständigen Betrieben gewerblicher Art aus und machte daher auch für jeden Betrieb einen steuerlichen Freibetrag geltend (§ 24 Abs. 1 Satz 1 KStG). Gewerbesteuererklärungen reichte die Gemeinde für die vermeintlich sechs Betriebe nicht ein, da der jeweils abgerundete Gewerbeertrag den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz nicht überstieg.

Doch das Finanzamt spielte da nicht mit. Im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung erließ es für mehrere Jahre Körperschaftsteuerbescheide und ging dabei von lediglich einem Betrieb gewerblicher Art aus. Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens addierte das Finanzamt die von der Gemeinde jeweils gesondert für die Photovoltaikanlagen erklärten Gewinne. Den Freibetrag nach § 24 KStG zog das Finanzamt auch nur einmal ab. Zusätzlich wurden für mehrere Jahre Gewerbesteuermessbetragsbescheide erlassen, da der gewerbesteuerliche Freibetrag ebenfalls nur einmal berücksichtigt wurde.

Das wollte die Gemeinde nicht akzeptieren und zog daher vor das Finanzgericht Münster. Die eingereichte Klage wurde allerdings als unbegründet zurückgewiesen, denn auch das Finanzgericht ging von einem einheitlichen Betrieb gewerblicher Art aus. Ausschlaggebend waren folgende Gründe: Der Betrieb der sechs Photovoltaikanlagen betraf denselben Gewerbezweig, und die Stromlieferungen erfolgten an dasselbe Versorgungsunternehmen. Vor diesem Hintergrund müsse von einer gleichartigen Tätigkeit ausgegangen werden. Darüber hinaus befanden sich die Photovoltaikanlagen in räumlicher Nähe zueinander. Nicht ersichtlich war darüber hinaus, dass die einzelnen Photovoltaikanlagen wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch selbstständig waren.

Im Klageverfahren versuchte die Gemeinde auch, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zum Begriff des Gewerbetriebs im Sinne des Gewerbesteuer- und Einkommensteuergesetzes nicht auf den Begriff des Betriebs gewerblicher Art übertragen werden können, da die Begriffe zwar ähnlich, aber eben nicht identisch seien. Die rechtlichen Ausführungen der Gemeinde zur unterschiedlichen Bedeutung der Begriffe „Gewerbebetrieb“ und „Betrieb gewerblicher Art“ blieben nach Ansicht des Finanzgerichts Münster allerdings im Unklaren (Urteil vom 21.4.2021, 13 K 3663/18 K,G).

News vom 05.07.2022