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Private Feiern im Dorfgemeinschaftshaus - Entgeltliche Überlassung als umsatzsteuerfreie Leistung

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die entgeltliche Überlassung eines Gemeinschaftshauses einer Ortsgemeinde an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist und die Gemeinde deshalb für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses auch keinen Vorsteuerabzug (= Abzug der in Rechnungen anderer Unternehmer ausgewiesenen Umsatzsteuer) geltend machen kann (Az.: 3 K 1555/17).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen. Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist. Im vorliegenden Fall stellte die Überlassung von Räumlichkeiten die Hauptleistung dar.

Soweit die Ortsgemeinde auch andere Leistungen erbracht haben sollte, wie z. B. Reinigung, Beleuchtung, Bestuhlung und Geschirrverleih, handele es sich nur um Nebenleistungen, die im Vergleich zur Grundstücksüberlassung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebensächlich seien. Solche Leistungen würden üblicherweise nur der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten dienen und sind damit das Mittel, um die Hauptleistung der Klägerin, die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses bzw. von Teilen davon, unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Dies gelte auch, soweit den Mietern die Küche zur Verfügung gestellt worden sein sollte. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Räumlichkeiten gerade mit Blick auf die dort vorhandene Küche angemietet worden seien und speziell die Bewirtung der Gäste mit in dem Dorfgemeinschaftshaus zubereiteten Speisen im Vordergrund gestanden habe. Vielmehr sei es ebenso möglich, dass die Mieter keine Bewirtung angeboten oder für die Bewirtung – etwa im Rahmen der Bereitstellung durch einen Dienstleister („Caterer“) – nicht auf die Küche zurückgegriffen hätten. Dies gelte auch, soweit es einem Musikverein vertraglich gestattet gewesen sei, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen und hierfür die vorhandene Thekeneinrichtung zu verwenden. Im Vordergrund habe weiterhin die Nutzung des großen Saals als Proberaum gestanden, d. h. die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten als solche.

Das Finanzgericht ließ die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, weil die Frage, ob sich aus dem sekundären Unionsrecht für kurzfristige Grundstücksvermietungen etwas Anderes ergäbe, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (Az.: XI R 33/19).

News vom 21.10.2020