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Privater Kostenanteil bei geleastem Pkw - Verteilung der Sonderzahlung auf den Leasingszeitraum

Auch ein geleaster Pkw kann dem Betrieb steuerlich zugeordnet werden. In diesem Fall sind die anfallenden Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die üblicherweise bei Leasingbeginn zu entrichtende Sonderzahlung, die meist mehrere tausend Euro ausmacht, kann grundsätzlich im Jahr der Zahlung im vollen Umfang gewinnmindernd erfasst werden. Möglich ist das auch, wenn der betriebliche Gewinn über die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt wird.

Wird ein dem Betrieb zugeordnetes Leasing-Fahrzeug gemischt – also auch für private Zwecke – genutzt, ist der auf die Privatnutzung entfallende Kostenanteil zu ermitteln und zu versteuern. Erfolgt die Kostenermittlung pauschal über die 1%-Methode, sollte eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung beachtet werden, da sich darüber ein Steuervorteil erzielen lässt. Denn wenn sich herausstellt, dass die pauschal ermittelten und privat zu tragenden Kfz-Kosten höher sind als die insgesamt entstandenen Kfz-Kosten, greift die sogenannte Kostendeckelung. Privat zu versteuern, also gewinnerhöhend zu erfassen sind dann lediglich alle tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten.

Lange Zeit war umstritten, ob eine zu Beginn des Leasings geleistete Sonderzahlung bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten in den Jahren zu berücksichtigen ist, über die sich der Leasingzeitraum erstreckt. Diese Frage ist von erheblicher Relevanz, denn schließlich kann das Hinzurechnen einer (anteiligen) Sonderzahlung zu den sonstigen Kfz-Kosten, die innerhalb des jeweiligen Jahres angefallen sind, dazu führen, dass die Kostendeckelung quasi ausgehebelt wird und stattdessen doch der pauschal ermittelte private Kostenanteil zum Zuge kommt.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) endlich für Klarheit gesorgt und entschieden: Eine zu Beginn des Leasingzeitraums geleistete Sonderzahlung ist bei der Ermittlung der jährlichen Kfz-Kosten zu berücksichtigen, indem die Zahlung gleichmäßig auf den Leasingzeitraum verteilt wird.

Leistet ein Selbstständiger zum Beispiel eine Sonderzahlung in Höhe von 12.000 € und beträgt der Leasingzeitraum vier Jahre, erhöht die Zahlung die Kfz-Kosten in jedem der vier Jahre um 3.000 € (12.000 € : 4 Jahre). Im vom BFH entschiedenen Rechtsstreit wirkte sich das negativ für den Kläger aus, denn durch den Aufschlag der anteiligen Leasingsonderzahlung kam die Kostendeckelung in den Streitjahren 2012 bis 2014 nicht zum Tragen. Infolgedessen waren die nach der 1%-Methode ermittelten Kfz-Kosten privat zu versteuern (Urteil vom 17.5.2022 – VIII R 26/20).

News vom 24.11.2022