Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) bei der Anschaffung von steuerfreien Photovoltaikanlagen befasst. Der Fall zeigt einmal mehr die Unsicherheiten in der Besteuerung, wenn Steuerbefreiungen nachträglich eingeführt werden. Grundsätzlich können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen IAB steuermindernd bilden. Der IAB beläuft sich auf max. 50 % der künftigen Anschaffungs-/Herstellungskosten. Wird die Investition durchgeführt, kann in Höhe des IAB eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgen; unterbleibt die Investition, ist der IAB im Jahr der Bildung rückgängig zu machen.
Gewinne aus dem Betrieb kleiner PV-Anlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 01.01.2022 steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde Ende 2022 rückwirkend eingeführt.
Im Entscheidungsfall des BFH hatte der Antragsteller im Jahr 2021 einen IAB für die künftige Anschaffung einer PV-Anlage mit einer Leistung von 11,2 kW (peak) gebildet. Das Finanzamt erkannte den IAB für 2021 zunächst an, änderte dann aber den Bescheid mit der Begründung, dass aufgrund der rückwirkend zum 01.01.2022 eingeführten Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer PV-Anlagen ab 2022 künftig keine Hinzurechnung des IAB mehr möglich sei.
Das Finanzamt stützte seine Entscheidung auf eine Verwaltungsvorschrift, die rückwirkend Investitionsabzüge bei steuerfreien Anlagen wie PV-Anlagen für das Jahr des Abzugs wieder aufheben möchte.
Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Über den fristgemäß eingelegten Einspruch des Antragstellers hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Den AdV-Antrag lehnte es dagegen ab. Das Finanzgericht Köln lehnte den AdV-Antrag in der ersten Instanz ebenfalls ab.
Die Richter des BFH gaben dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber statt und begründeten ihre Entscheidung damit, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen und deswegen die Vollziehung des Steuerbescheids auszusetzen ist. Die ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Tatsache, dass die rechtliche Lage hinsichtlich der Frage, welche Folgen sich aus der rückwirkend zum 01.01.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für einen vor dem Jahr 2022 gebildeten IAB für die geplante Anschaffung einer solchen Anlage ergeben, unklar sei. Der Gesetzgeber habe diesen Fall nicht geregelt.
Hinweis:
Die Entscheidung zeigt, dass rückwirkende Änderungen von Steuerregelungen rechtlich heikel und von Unsicherheiten geprägt sind. Steuerpflichtige, die vor der Einführung neuer Steuerbefreiungen Investitionsabzüge in Anspruch genommen haben, könnten von dieser BFH-Entscheidung profitieren, da sie eine Rückgängigmachung im Abzugsjahr als unzulässig betrachtet. Es handelt sich hier um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz, so dass die Rechtslage weiterhin offenbleibt, bis es zu einer Hauptsacheentscheidung des BFH kommt.
Beachten Sie außerdem, dass durch das Jahressteuergesetz 2024 die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, durch die Erhöhung der Bruttoleistungsgrenze von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft) ausgeweitet wurde.
Quelle: BFH, Beschluss vom 15.10.2024 – III B 24/24, BFH/NV 2024, S. 1470
News vom 31.03.2025