Aktuelles

zurück

Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen bei stillgelegten Deponien

Ob und in welcher Höhe ein Deponiebetreiber Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen bei stillgelegten Deponien bilden darf, war Gegenstand eines vor dem Finanzgericht (FG) Münster verhandelten Rechtsstreits (Az.: 13 K 1042/17 K, G).

Geklagt hatte eine GmbH, die drei Deponien unterhielt. Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf ein BMF-Schreiben die Ansicht, dass für die Verpflichtung der Klägerin zur Stilllegung und zur Nachsorge der Deponien jeweils ein separater Abzinsungszeitraum zu bilden sei, da es sich um unterschiedliche Verpflichtungen handele. Daraus folge, dass die zurückgestellten Aufwendungen zwei Phasen zuzuordnen seien, der Stilllegungs- und der Nachsorgephase.

Diese Auffassung teilten die Finanzrichter nicht. Vielmehr sahen sie einen einheitlichen Funktionszusammenhang und beurteilten die ineinandergreifenden Maßnahmen als Teilleistungen einer einheitlichen Sachleistungsverpflichtung und nicht als selbständige Leistungen. Das FG lehnte die Revision ab, die Finanzverwaltung legte sog. Nichtzulassungsbeschwerde ein (BFH, Az.: XI B 31/19).

Über die Details der Entscheidung lassen Sie sich von Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle beraten!

News vom 07.04.2020