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Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - Schätzung kann fehlende Rechnung(en) nicht ersetzen

Die Betreiberin eines Kiosks beteiligte sich über mehrere Jahre an Schwarzmarktgeschäften. Sie tätigte in großem Umfang Schwarzeinkäufe für ihren Kiosk, indem sie Ware ohne Rechnung gegen Barzahlung bezog, und die Ware dann „schwarz“ an ihre Kundinnen und Kunden verkaufte. Das Finanzamt kam den Schwarzmarktgeschäften auf die Schliche und leitete ein Steuerstrafverfahren ein. Die nicht deklarierten Einnahmen wurden über mehrere Jahre geschätzt und der Umsatzsteuer unterworfen. Es kam zu erheblichen Einkommen- und Umsatzsteuernachforderungen.

Im Gegenzug wollte die Kioskbetreiberin Vorsteuer im Zusammenhang mit ihren Schwarzeinkäufen geltend machen, um dadurch ihre nachträgliche Steuerlast zu mindern. Da ihr keine Rechnungen vorlagen, versuchte sie, die Höhe des ihr vermeintlich zustehenden Vorsteuerabzugrechts auf Basis einer Schätzung durchzusetzen. Doch damit konnte sich die Kioskbetreiberin weder beim Finanzamt noch beim Finanzgericht (FG) Münster durchsetzen.

Das FG Münster stellte fest: Aus materieller Sicht sei der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Darüber hinaus wies das Gericht auf Folgendes hin: Auch ein Buchführungskonto, im konkreten Fall ein Debitorenkonto, sei kein Dokument, mit dem gegenüber einem Leistungsempfänger über eine erbrachte Leistung abgerechnet werde. Insofern liege hier kein Ersatz für fehlende Rechnungsdokumente vor (Gerichtsbescheid vom 23.03.2022 – 5 K 2093/20 U).

News vom 12.12.2022