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Rechnungsanforderungen beim Vorsteuerabzug – die Papierform

Zu beachten war in einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall die Rechtslage von 1999: Damals setzte der Vorsteuerabzug eine Rechnung oder Gutschrift in Papierform voraus. Im Streitfall (BFH, Az.: V R 14/18) wurden Abrechnungen per Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport (EDIFACT), einem internationalen Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr, übermittelt. Dadurch wurden in der EDV der Geschäftspartner ohne manuellen Eingriff Dokumente erstellt, die alle Angaben i. S. des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthielten. Die Dokumente wurden elektronisch archiviert, die Gutschriften in Papierform indes erst im Jahr 2006 übersandt. Die Finanzverwaltung hatte zutreffend eine zusätzliche schriftliche Abrechnung verlangt.

News vom 23.06.2020