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Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug – die handelsübliche Bezeichnung

Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss die dem Unternehmer erteilte Rechnung ordnungsgemäß sein und den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen. Zur sog. Leistungsbeschreibung in der Rechnung hat der Bundesfinanzhof (Az.: XI R 28/18) geurteilt: Bei den Anforderungen an die Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ i. S. des UStG sind. Was unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren „handelsüblich“ ist, muss das Gericht, die sog. Tatsacheninstanz, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln.

News vom 14.05.2020