Aktuelles

zurück

Sanierung eines Entwässerungskanals Steuerliche Behandlung der Aufwendungen

Anschaffungs-, Herstellungs-, Werbungskosten oder Betriebsausgaben? Jeweils vertraute Begrifflichkeiten. Für die steuerlichen Details bedarf es besonderen Fachwissens, um den Sachverhalt nicht nur zu klären, sondern auch im Sinne des Steuerpflichtigen nach Recht und Gesetz gestalten zu können.

Abgrenzungsschwierigkeiten gab es in einem durch den Bundesfinanzhof (Az.: IX R 2/19) entschiedenen Fall: Zugunsten des Klägers war ein Erbbaurecht an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück bestellt worden. Das Gebäude wurde abgerissen, auf dem Grundstück ein Zweifamilienhaus errichtet. Zivilrechtliche Konsequenz: Bei dem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück gilt das aufstehende Gebäude als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Der Erbbauberechtigte wird zivilrechtlich Eigentümer des Gebäudes oder erlangt zumindest eine dem Eigentümer ähnliche Stellung.

Steuerlich erzielt der Erbbauberechtigte bei einer Nutzungsüberlassung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Einkunftsermittlung können daher Aufwendungen für die Erschließung von Grundstücken und Gebäuden einkunftsmindernd Berücksichtigung finden. Keine Besonderheiten also.

Wie aber mit Aufwendungen für die von der Gemeinde angeordnete Erneuerung eines durch Wurzeleinwuchs beschädigten Anschlusskanals für Mischwasser verfahren? Handelt es sich um sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder um Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes?

Im Urteilsfall ging es immerhin um nicht unerhebliche Aufwendungen in Höhe von 10.070 Euro, den Anschluss des Hauses an das Strom-, (Trink-)Wasser- und Gasnetz, die Beseitigung eines Schadens in dem – bereits vorhandenen – Abwasserkanal auf öffentlichem Grund, die Erneuerung und den Anschluss des Kontrollschachts auf dem Grundstück sowie die Hauseinführung des Abwasserrohrs. Den durch Wurzeleinwuchs entstandenen Schaden im Kanal hatte die Stadt im Zusammenhang mit dem Antrag des Bauherrn auf Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage festgestellt. Die Kommune hatte ihn daraufhin zur Sanierung des Anschlusskanals durch Setzen eines „Schlauchliners“ auf eigene Kosten aufgefordert.

Und hier die Entscheidung: Die Aufwendungen für die Instandsetzung und teilweise Erneuerung des vorhandenen und funktionsfähigen Abwasserrohrsystems sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, da sie lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen. Sie sind nicht als Herstellungskosten zu qualifizieren, da sie weder der Herstellung eines neuen, bisher nicht vorhandenen Abwasserrohrsystems noch der Wiedererstellung eines zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Rohrsystems dienten und das Grundstück auch nicht in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert haben. Lediglich die Aufwendungen des Klägers für die Verbindung des – sanierten – Abwasserkanals mit dem neuen Gebäude („Hauseinführung mittels Diamantkern-Bohrung einschl. Wandeindichtung, Isolierung und Dämmung“) in Höhe von (450,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer =) 535,50 Euro dienten insoweit der Herstellung des auf dem Erbbaugrundstück errichteten Zweifamilienhauses. Sie sind als Herstellungskosten lediglich im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen und mithin nicht sofort abziehbar.

News vom 29.05.2020