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Schließung Bahnübergang als Schadensersatz

Das Thema ist nicht alltäglich, steuerlich trotzdem interessant: Quer durch die betrieblich genutzten Flächen eines Landwirts verlief eine Eisenbahnlinie, die dieser durch einen für ihn geschaffenen Bahnübergang überqueren konnte. Grundsätzlich hat ein Anlieger keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter öffentlicher Wegeverbindungen. Erst wenn Grundstücke nicht mehr in zumutbarer Weise erreichbar sind, sind Entschädigungen zu zahlen. Das traf im Streitfall zu. Allerdings hatte der Landwirt nicht wirklich damit gerechnet, dass er die Schadensersatzzahlung der Umsatzsteuer unterwerfen musste (Finanzgericht Münster, Az.: 5 K 1117/16 U; die Revision zum Bundesfinanzhof ist anhängig, Az.: V R 47/17).

News vom 06.03.2018