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Schätzungskriterien bei gravierenden Kassenführungsmängeln

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung ist regelmäßiges Thema bei AGRARSTEUERN KOMPAKT; so auch im Dezember 2019.

Eine formell ordnungsmäßige Buchführung hat die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich. Davon indes kann in dem durch das Finanzgericht Münster entschiedenen (besonders krassen) Fall nicht die Rede sein (Az.: 4 K 541/16 E,G,U,F):

Ein Gastwirt hatte zwar in den Streitjahren eine elektronische Registrierkasse (älterer Bauart) eingesetzt. Die Kasse verfügte über ein proprietäres Kassensystem, ein herstellereigenes Betriebssystem mit geschlossener Firmware. Zunächst gespeicherte Daten wurden aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten (während der Streitjahre 2 Megabyte) überschrieben. Die am Ende des Geschäftstages ausgedruckten Tagesendsummenbons (Zero-Bons/Z-Bons) wurden aufbewahrt, die von der Registrierkasse ebenfalls ausgedruckten Warengruppenberichte aber vernichtet. Für unbare Kreditkarten- und EC-Karten-Umsätze verfügte die Firma über ein entsprechendes Kartenlesegerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt, weshalb sämtliche Einnahmen als Bareinnahmen ausgewiesen wurden.

Zudem erfasste der Gastwirt Tageseinnahmen in einem Kassenbuch, das er mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms (Standardsoftware Numbers für Mac) erstellte. Im Ergebnis berechtigten all diese formellen Buchführungsmängel insoweit eine Steuerschätzung, als sie Anlass gaben, die sachliche Richtigkeit der Buchführungsergebnisse anzuzweifeln. Besonders dann, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, lassen die Mängel in der Kassenführung Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung aufkommen.

Nur aufgrund des sog. Verböserungsverbots verblieb es in dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall bei dem Schätzungsergebnis des Finanzamts – ansonsten wäre die (Zu-)Schätzung noch höher ausgefallen! Zahlen musste der Gastwirt, auch wenn das seine Existenz gefährdete …

News vom 13.07.2020