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Schutzwürdige Landschaft? Blick in die Zukunft

Vor dieser Frage stand der Eigentümer und Pächter landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, als er gegen eine Landschaftsschutzverordnung vorging.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte zu klären, ob eine Fläche unter Landschaftsschutz gestellt werden kann, wenn bei Erlass der entsprechenden Verordnung schutzwürdige Lebensraumtypen und geschützte Arten nicht vorhanden sind, solche Lebensräume aber entstehen und solche Arten sich ansiedeln werden, wenn die Flächennutzung durch die Eigentümer zurückgedrängt wird (Az.: 4 KN 275/17).

Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 26 Abs. 1 Nr. 1) gestattet die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in Verordnungen zu den dort verfolgten Zielen „einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten“. Das gilt für Flächen, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes bestimmter Tier- und Pflanzenarten von besonderer Bedeutung sind. Auch insoweit gestattet das Gesetz eine Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten „zur Entwicklung“. Dies kann eine Ausweisung rechtfertigen, wenn sich ein bestimmter Naturraum hinreichend konkret als Lebensraum bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten anbietet. Diese Voraussetzungen hatte die Vorinstanz zu Recht bejaht und zur Begründung auf Realnutzungskartierungen, die Anforderungen einzelner Tierarten an ihren Lebensraum und die naturräumliche Ausstattung des Gebiets und benachbarter Gebiete verwiesen.

News vom 03.07.2019