Unter bestimmten Voraussetzungen können 30 % des Schulgeldes an eine Privatschule – höchstens jedoch 5.000 € – in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass es sich um eine Schule mit einem Sitz im EU/EWR-Raum handelt und die Schule zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt, der von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt wird oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule gleichwertig gestellt ist.
In einem Fall vor dem FG Münster befand sich die Privatschule in einem Kanton in der Schweiz und das steuerlich zu berücksichtigende Kind war gerade mal 4 Jahre alt. Es bestand daher noch keine Schulpflicht in Deutschland. Die Eltern hatten einen Wohnsitz in der Schweiz. Der Vater des Kindes erzielte außer seinen selbständigen Einkünften in der Schweiz noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland und unterhielt zu diesem Zweck eine Wohnung in Deutschland. Bei der besuchten Privatschule handelte es sich um einen Primarschule, die sich aus einem zweijährigen Kindergarten und einer sechsjährigen Primarstufe zusammensetzte.
Die Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug in der Einkommensteuererklärung in Deutschland liegen damit erstmal nicht vor. Der Vater berief sich daher auf das zwischen Deutschland und der Schweiz bestehende Freizügigkeitsabkommen (FZA). Dieses besagt, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung durch Deutschland (Herkunftsstaat) allein wegen des Wohnsitzwechsels in den Aufnahmestaat (Schweiz) nicht rechtens ist. Der Vater war daher der Auffassung, dass auch die in der Schweiz belegene Schule zu berücksichtigen sei. Hätte es sich um eine anerkannte Privatschule in Deutschland gehandelt, dann wären die Schuldgeldzahlungen seiner Meinung nach zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass allein durch die Wahl des Wohnortes ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem EU/EWR Staat bestehen würde. Das Gericht entschied jedoch, dass sich aus dem FZA kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den EU/EWR Staaten entnehmen lässt, der der Regelung im nationalen Steuergesetz vorgehen würde. Zudem liegt keine Ungleichbehandlung aufgrund des Wohnsitzwechsels vor. Auch wenn sich die anzuerkennende Privatschule in Deutschland oder in einem EU/EWR Mitgliedsstaat befunden hätte, wäre ein Abzug der Aufwendungen aufgrund der fehlenden Schulpflicht des Kindes in Deutschland gescheitert.
Hinweis:
Die Nichtanerkennung von Privatschulen in der Schweiz wurde vom BFH bereits in einem früheren Urteil im Jahr 2012 entschieden. Wie immer liegen die Unterschiede im Detail.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 14.11.2024e – 8 K 2742/22 E, BeckRS 2024, 35207
News vom 16.06.2025