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Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten gegen Auflage

Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Das allerdings geht laut Bundesfinanzhof (BFH), Az.: X R 6/17 nur dann, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Ehegatten müssen zusammen veranlagt werden und

2. aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag muss die Verpflichtung bestehen, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

Im entschiedenen Fall hatte der Ehemann seiner Ehefrau einen Geldbetrag in Höhe von 400.000 Euro geschenkt. Die Ehefrau gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 Euro an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf ihren Namen aus.

Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die ihr Mann ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht (FG) an. Im Revisionsverfahren hob der BFH dieses Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das FG musste aufklären, ob der Ehemann seiner Frau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hatte, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren gewesen. Die erforderliche Freiwilligkeit sei auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung – wie hier im Schenkungsvertrag – aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusammen veranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei.

In seinem Urteil äußert sich der BFH in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs wie etwa der Unentgeltlichkeit, der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung. Die Entscheidung wird daher die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflussen. Lassen Sie sich im Vorfeld einer geplanten Schenkung unbedingt von Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle beraten!

News vom 06.09.2019