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Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG

Im Kraftfahrzeugsteuergesetz ist festgeschrieben, dass das Halten von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Aufgrund der Holz-Eigennutzung und fehlender Verkäufe hatte ein Zollamt die Befreiung von der Kfz-Steuer abgelehnt. Aber eine Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg verhalf dem Waldbesitzer zu seinem Recht (Urteil vom 24.6.2020, 2 K 705/20). Denn wenn eine Waldfläche größtenteils in verwahrlostem Zustand als Nadelwald erworben und über Jahre durch Anpflanzen von Laubbäumen zu einem Mischwald aufgeforstet wird, kann von der Existenz eines forstwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen werden. Denn die Absicht künftiger Holzverkäufe ist dann naheliegend.

News vom 28.06.2021