Streitig war, ob das Arbeitsentgelt eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seiner Altersteilzeit steuerfrei aufgestockt werden konnte. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Steuerpflichtige war bei einer größeren Konzerngesellschaft angestellt und in den Jahren 2009 bis 2015 in Altersteilzeit beschäftigt. Hierfür erhielt er den Lohn für seine 50-prozentige Tätigkeit sowie einen einkommensteuerfreien Aufstockungsbetrag von insgesamt 40 % des Bruttolohns.
Daneben gab es ein sog. Werksprogramm, das eine weitere Aufstockung des Altersteilzeit-Lohns in Abhängigkeit vom Aktienkurs des Unternehmens vorsah. Daraus bekam er im Jahr 2017 schließlich zusätzlich Geld – also zu einem Zeitpunkt, in dem er offiziell schon in Rente war.
Diesen Betrag machte der Steuerpflichtige als Lohnersatzleistung geltend, die nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das sah das Finanzamt anders. Auch den Einspruch hiergegen wies es zurück. Vor dem FG Köln und dem BFH bekam der Steuerpflichtige letztendlich doch Recht. Die Richter gingen davon aus, dass der streitige Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag steuerfrei ist und als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Dass der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt schon in Rente war, war unschädlich. Dementsprechend waren auch die Zuschläge, die der Arbeitgeber ebenfalls als Aufstockungsbeträge i. S. d. AltTZG gewährt hatte, steuerfrei.
Hinweis:
Im Leitsatz des Urteils heißt es nochmals auf den Punkt gebracht: „Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet.“
Quelle: BFH, Beschluss vom 24.10.2024 – VI R 4/22, DStR 2024, S. 2744
News vom 03.06.2025