Viele Unternehmen sind durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich in Bedrängnis geraten und haben finanzielle Überbrückungshilfen über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beantragt. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich dazu geäußert, wie die gewährten Hilfen ertragsteuerlich zu behandeln sind (Verwaltungsanweisung vom 18.10.2021, VI 304 – S 2143 – 065). Das Ministerium stellt fest, dass die gewährten Finanzhilfen in vollem Umfang als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG scheidet aus. Es kommt also nicht zu einer begünstigten Besteuerung aufgrund des Entschädigungscharakters der gewährten Leistungen.
News vom 11.07.2022