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Steuervorteile für Photovoltaik-Anlagen

Die Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen, die sich auf Dächern von Einfamilienhäusern oder von Garagen, Carports oder Nebengebäuden befinden, werden von der Steuer befreit. Das gilt ebenfalls für Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen, die sich auf Gebäuden befinden, die nicht Wohnzwecken dienen. Einschränkende Bedingung: Die installierte Bruttoleistung der jeweiligen Anlage darf laut Marktstammdatenregister maximal 30 Kilowatt betragen.

Erträge aus Photovoltaik-Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden (zu Wohnzwecken und gewerblicher Nutzung) installiert sind, sollen künftig ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister maximal 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt.

Generell gilt die Steuerbefreiung für den Betrieb einer oder mehrerer Anlagen, wobei die Obergrenze von 100 Kilowatt pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft zu beachten ist.

Ursprünglich sollte die Steuerbefreiung erst für Einnahmen gelten, die nach dem 31.12.2022 erzielt werden. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Steuerbefreiung allerdings nach vorn verlagert. Nunmehr sollen bereits Einnahmen ab dem 01.01.2022 steuerfrei gestellt werden. Die neue Gesetzeslage wird demnach Rückwirkung entfalten. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Photovoltaik-Anlage spielt keine Rolle für die Steuerbefreiung.

Flankiert wird die ertragsteuerliche Befreiung von der Einführung eines umsatzsteuerlichen Null-Steuersatzes für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaik-Anlagen einschließlich der Stromspeicher. Liefert ein Unternehmer, der grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, eine Photovoltaik-Anlage zum Null-Steuersatz, dann schließt die steuerfreie Lieferung den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den vom Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (Herstellung oder Beschaffung der Anlage) ausnahmsweise nicht aus.

Zum Thema Photovoltaik abschließend noch folgender Hinweis: Aufgrund des Umsatzsteuersatzes von 0 % bei Erwerb einer Photovoltaik-Anlage können Anlagenbetreiber/-innen die Kleinunternehmerregelung nun ohne wirtschaftliche Nachteile in Anspruch nehmen. Bislang war das nicht möglich, denn der Kleinunternehmer-Status bedeutete dann das Aus für den Abzug der beim Erwerb einer Photovoltaik-Anlage gezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuer.

News vom 09.11.2022