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Stromlieferung als selbstständige Leistung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung

Ist Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, als unselbstständige Nebenleistung der (umsatzsteuerfreien) Vermietungsleistung anzusehen?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Frage in einer aktuellen Entscheidung verneint (Urteil vom 25.2.2021, 11 K 201/19). Im Urteilsfall war der erzeugte Strom zu einem handelsüblichen Preis an die Mieter geliefert und per Zähler jährlich individuell abgerechnet worden. Hierüber gab es eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, in der unter anderem geregelt war, dass die Belieferung mit Strom durch den Vermieter mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Im Falle eines anderweitigen Bezugs des Stroms war der Mieter verpflichtet, die dann notwendigen Umbaukosten zu tragen. Die in den Rechnungen des die Umbauarbeiten ausführenden Installationsbetriebs enthaltene Umsatzsteuer machte der Vermieter als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, die Stromlieferung sei eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung. Die Finanzrichter indes gaben der dagegen gerichteten Klage statt und stellten fest: Bei der Stromlieferung handelt es sich um eine selbstständige Leistung, die unabhängig von der Vermietung ist. Ausschlaggebend dafür sei, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet werde und die Mieter die Möglichkeit hätten, den Stromanbieter frei zu wählen. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen (Urteil vom 16.4.2015, C-42/14). Im Hinblick darauf, dass der Bundesfinanzhof (BFH) über eine solche Rechtsfrage noch nicht entschieden hat und die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil nicht anwendet, ließ das Finanzgericht die Revision zu. Ein Aktenzeichen des BFH lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

News vom 14.06.2021